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So laut ist es bei uns
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Vereinssatzung

Sehr geehrte Besucherin,
sehr geehrter Besucher,

auf dieser Seite finden Sie unsere Vereinssatzung.

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vereinssatzung.pdf (25 KB)

Satzung des Vereins "Für Flörsheim e.V."

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.

Der Verein führt den Namen “Für Flörsheim“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Zusatz “e. V.“.

2.

Der Verein hat seinen Sitz in Flörsheim am Main.

3.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Der Zweck des Vereins

1.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes insbesondere durch Abwehr von Gefahren, die der Gesundheit der Einwohner von Flörsheim und Umgebung sowie der Umwelt, Landschaft und Natur durch den Betrieb und den beabsichtigten weiteren Ausbau des Flughafens Frankfurt am Main sowie aller damit im
Zusammenhang stehenden Verkehrsarten drohen. Zur Erreichung seines Zweckes darf sich der Verein aller geeignet erscheinenden Maßnahmen und Mittel bedienen.

Hierzu gehören insbesondere:

  • die Information der Bevölkerung und der Mitglieder über die Entwicklung des Frankfurter Flughafens und anderer Verkehrsträger sowie über die damit im Zusammenhang stehenden Verfahren und Entscheidungen;
     
  • die Durchführung von öffentlichen Informationsveranstaltungen und die
    Organisation von Pressearbeit;

     
  • die Erstellung von Gutachten;
     
  • der Erfahrungsaustausch mit Vereinigungen und Organisationen, die den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgen;

  • die Finanzierung und Begleitung von individuellen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren einzelner, besonders betroffener Mitglieder in Absprache mit dem Verein und innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens. Die Unterstützung dieser ausgewählten Mitglieder erfolgt ausschließlich zur Durchsetzung der Zwecke des Vereins.
     
  • alle sonstigen Aktivitäten, die geeignet sind, den satzungsmäßigen Zweck zu erfüllen.

2.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

3.

Mittel des Vereins (Spenden und Mitgliedsbeiträge) dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Flörsheimer Bürgerstiftung
(Stiftung des Öffentlichen Rechts).

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

1.

Ordentliche Mitglieder des Vereins können die Einwohner der Stadt Flörsheim
und Umgebung, Eigentümer der in Flörsheim und Umgebung belegenen
Grundstücke, in Flörsheim und Umgebung Beschäftigte sowie juristische Personen mit Sitz in Flörsheim oder Umgebung werden; sie müssen den Zweck des Vereins fördern wollen. Über die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder entscheidet der Vorstand. Der schriftliche Antrag soll bei natürlichen Personen den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Bei juristischen Personen ist die Firma oder sonstige Bezeichnung, die Nummer unter der eine eingetragene juristische Person beim Registergericht geführt wird, die Anschrift der juristischen Person an deren Sitz sowie Namen und Anschriften sämtlicher zur gesetzlichen Vertretung berechtigter Personen mitzuteilen.

2.

Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

1.

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds bzw. der Auflösung oder dem Untergang der
     juristischen Person;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Streichung von der Mitgliederliste;
d) durch Ausschluss aus dem Verein.

2.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

3.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

4.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.

§ 5

Mitgliedsbeiträge

1.

Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Dieser ist jeweils zum 1. Oktober eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt 31,00 EURO pro Jahr. Weitere Familienmitglieder sowie Personen unter 18 Jahren zahlen 15,50 EURO pro Jahr.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages von juristischen Personen wird durch Beschluss des Vorstandes festgelegt.

2.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6

Organe des Vereins

1.

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

§ 7

Der Vorstand

1.

Der Vorstand des Vereins besteht aus acht Personen,
nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schatzmeister, dem Schriftführer und vier Beisitzern.

2.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder
des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

§ 8

Die Zuständigkeit des Vorstands

1.

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
  • Einberufung der Mitgliederversammlung;
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr;
  • Buchführung; ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens;
  • Erstellung eines Jahresberichts;Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
  • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;
  • Wahl des Geschäftsführers;
  • Berufung von Mitgliedern des Beirats.

Der Vorstand kann die Ausführung der laufenden Geschäfte dem Geschäftsführer übertragen.

§ 9

Amtsdauer und Wahl des Vorstands;
Wahl eines Geschäftsführers

1.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt, und zwar

  • im ersten Jahr der Vorsitzende, der Schatzmeister und zwei Beisitzer,
  • im zweiten Jahr der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und zwei Beisitzer.
Übergangsweise werden bei der im Jahr 2010 stattfindenden Neuwahl des gesamten Vorstands der Vorsitzende, der Schatzmeister und zwei Beisitzer nur auf die Dauer eines Jahres gewählt, die anderen Vorstandsmitglieder auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
2.

Der Geschäftsführer wird vom Vorstand für die Dauer seiner eigenen Amtszeit
gewählt. Mit dem Amtsantritt eines neuen Vorstandes ist von diesem der
Geschäftsführer neu zu wählen. Im übrigen gilt § 9 Abs. 1 dieser Satzung für
den Geschäftsführer analog.

3.

Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.

§ 10

Beschlußfassung des Vorstands

1.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen,
die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder durch Telefax einberufen werden.
In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in einem Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Sind sämtliche Vorstandsmitglieder anwesend, können Beschlüsse auch ohne Beachtung der Form der Einberufung getroffen werden, wenn kein Vorstandsmitglied dem in der Vorstandssitzung widerspricht.

2.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden,
wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden
Regelung erklären.

3.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 11

Die Mitgliederversammlung

1.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied -
eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.

2.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten
zuständig:

a)
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;

b)
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und zweier Kassenprüfer;

c)
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

d)
Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Annahmeantrages

e)
Ernennung von Ehrenmitgliedern.

3.

Über alle sonstigen Angelegenheiten berät die Mitgliederversammlung
auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 12

Die Einberufung der Mitgliederversammlung

1.

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 13

Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

1.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

2.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt;
zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

3.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein
Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
dies beantragt.

4.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

5.

Die Mitgliederversammlung ist mit den erschienenen Mitgliedern beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

6.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben
daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit
von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.

7.

Für Wahlen gilt folgendes:

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt,
welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

8.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen
Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 14

Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

1.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 15

Außerordentliche Mitgliederversammlungen

1.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12 , 13 und 14 entsprechend.

§ 16

Auflösung des Vereins

1.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der
in § 13 für diesen Fall festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

2.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom
25. September 2000 errichtet.

Für Flörsheim e.V. • Hauptstr. 41 • 65439 Flörsheim/M. • Tel.: (0 61 45) 54 06 87 • Fax: (0 61 45) 54 06 89 • E-Mail: kontakt(at)fuer-floersheim(dot)de
Unsere Sprechstunden: Mittwoch 18.00 – 19.30 Uhr in unserer Geschäftsstelle in der Hauptstr. 41, in Flörsheim/M.